ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

helpinghand-net Gesellschaft für nachhaltige Kommunikation mbH, Stand 01.05.2023
Emanuelstraße 4, 80796 München, www.helpinghand-net.de

I. Erbringung von Agenturleistungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1.1 Die helpinghand-net Gesellschaft für nachhaltige Kommunikation mbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle aktuellen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und ihren Vertragspartnern, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ diejenige Partei, der die Hauptleistung erbringt, „Kunde“ diejenige Partei, die die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu bezahlen hat.

1.2 Abweichungen von diesen AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

1.3 Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen unterbreitet; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Eine Kostenüberschreitung bis zu 10 % des Auftragswerts gilt vom Kunden als genehmigt.

2.2 Der Auftrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur zustande, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Inhalt des Vertrages sind die Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden im Vertrag bzw. in einem dem vom Kunden signierten Angebot/Kostenvoranschlag der Agentur festgehalten werden.

Verbindlicher Vertragsgegenstand wird auch der Inhalt jeder Besprechung zwischen Agentur und Kunden, der von der Agentur in einem Besprechungsbericht festgehalten, dem Kunden in Textform zugeleitet wird und innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang unwidersprochen bleibt; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen bedürfen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3 Der Vertrag wird für die vereinbarte Vertragslaufzeit oder Projektdauer abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.4 Das Recht zur beiderseitigen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung einer fälligen Zahlung oder Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten, verstößt; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Anforderung der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch Sicherheit leistet.

3. Leistungserbringung durch die Agentur

3.1 Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag, dem vom Kunden bestätigten Angebot/Kostenvoranschlag der Agentur und aus den Besprechungsberichten der Agentur. Vertragsgegenstand ist die vertraglich vereinbarte Dienstleistung bzw. die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Soweit einzelne Punkte der Leistungserbringung nicht verbindlich vom Kunden vorgegeben sind, besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.

3.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Entwürfe, Skizzen, Muster, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden binnen drei Werktagen ab Eingang zu prüfen. Erfolgt bis dahin kein Widerspruch, gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernde und unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse) ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern die Leistungsfristen entsprechend.

Sofern solche Verzögerungen länger als acht Wochen andauern, sind sowohl der Kunde als auch die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlassen hat.

3.4 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen vollständig oder in Teilen selbst auszuführen oder sich Dritter als Subunternehmer zu bedienen. Dabei ist die Agentur berechtigt, Dritte entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden zu beauftragen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

3.5 Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Das Werk gilt als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung die Abnahme ausdrücklich erklärt oder verweigert, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den vertraglichen Vereinbarungen. Die Abnahme gilt auch mit der Zahlung der Vergütung oder Nutzung des Werks als erfolgt. Dasselbe gilt für Teile eines Auftrags, sofern sie für den Kunden nutzbar sind.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur rechtzeitig und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er hat die Agentur von allen Umständen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn dies erst während der Durchführung des Auftrages bekannt wird.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm der Agentur zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Entwürfe) auf Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert gegenüber der Agentur, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und für den vertraglich vereinbarten Zweck eingesetzt werden können.

Der Kunde haftet der Agentur für sämtliche materiellen und immateriellen Nachteile, die ihr durch eine etwaige Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer rechtlichen Vertretung. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur bei einer etwaigen eigenen Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen und dabei unaufgefordert sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.3 Der Kunde wird Auftragsvergaben, die mit dem Vertrag der Agentur in Verbindung stehen, an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Sollten die Parteien ausnahmsweise keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung oder eines geänderten Leistungsumfangs getroffen haben, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur.

Darüber hinaus sind der Agentur alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erwachsenen Fremdkosten und Auslagen gegenüber Dritten (insbesondere für Lizenzen, Gebühren an Verwertungsgesellschaften, Vergütung für anderweitige Urheber- oder Nutzungsrecht, Reisekosten, Kurierkosten, Materialkosten, Proofkosten, Druckkosten oder kostenpflichtige ftp-Server) nach Beleg in voller Höhe zu erstatten. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

5.2 Die Agentur ist berechtigt, Abschlagszahlungen für Teilleistungen zu verlangen, sobald diese erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn diese Teile nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen, aber notwendige Zwischenschritte im Arbeitsprozess der Agentur sind. Die Agentur ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Fremdkosten und Auslagen nach Vertragsschluss als Vorauszahlung zu verlangen. Ab einem Auftragswert von 10.000,00 € sowie bei Verträgen, die sich über einen längeren Zeitraum als drei Monate erstrecken, ist die Agentur ferner berechtigt, bis zu 25 % des Auftragswertes als Vorschuss für ihren eigenen Arbeitsaufwand zu verlangen.

5.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Etwaige Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Kunde und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

Alle Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Stammt der Kunde aus dem europäischen Ausland und nimmt am Reverse-Charge-Verfahren teil, hat er die Agentur hierüber zu informieren und seine Umsatzsteuer-ID in Textform mitzuteilen. In diesem Fall wird dem Kunden eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ stellen.

5.4 Mehraufwand der Agentur, der durch den Kunden veranlasst ist und über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus geht – insbesondere wegen Erweiterungen oder Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden – werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

Ist im Vertrag keine Vergütung nach Zeitaufwand bestimmt, gelten die Stundensätze gem. Ziff. 5.1 dieser AGB.

5.5 Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist, ist die Vergütung binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilabrechnungen, Vorschüsse sowie die Weiterverrechnung auftragsbezogener Fremdkosten und Auslagen der Agentur gegenüber Dritten. Bei Überschreitung des vorgenannten Zahlungstermins gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

5.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Zudem verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur etwaige Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in Höhe von 10,00 € je Mahnung sowie eines anwaltlichen Mahnschreibens. Das Recht zur Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

Zudem ist die Agentur im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, bei berechtigten Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden sowie bei Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt,

  • sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen,

  • weitere eigene Leistungen bis zur Begleichung des offenen Betrages auszusetzen (Zurückbehaltungsrecht),

  • bei Ratenzahlungsvereinbarungen die gesamte noch offene Schuld in einem Betrag fällig zu stellen.

5.7 Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass das die Agentur dies zu vertreten hat, stehen der Agentur die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu.

Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann die Agentur alternativ die Erstattung aller im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erwachsenen Fremdkosten und Auslagen gegenüber Dritten zzgl. einem Pauschalbetrag in Höhe von 15 % der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung als Ersatz der eigenen Aufwendungen verlangen. Dieser pauschalierte Anspruch steht der Agentur nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger ist.

5.8 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an seiner vertraglich vereinbarten Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn sein Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Der Kunde ist nur berechtigt gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, wenn die Forderung des Kunden von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, ohne Zustimmung der Agentur Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.

6. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrecht

6.1 An den von der Agentur gestalteten Werbemittel werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nur die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Negative, Dateien), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Sind zur Erstellung der Werbemittel Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen im Namen und für Rechnung des Kunden einholen.

Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur in Rechnung gestellten Vergütung voraus. Mit der Bezahlung einer Teilvergütung erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Teil-Leistungen keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind der Agentur unverzüglich zurückzugeben bzw. soweit in elektronischer Kopie vorliegend, zu löschen.

6.2 Mangels anderslautender Vereinbarung sind die Nutzungsrechte auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt; Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Bearbeitung, inhaltliche Änderung oder Weiterentwicklung der von der Agentur gestalteten Werbemittel durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.

6.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, die über den ursprünglich vertraglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, steht der Agentur und dem Urheber eine zusätzliche Vergütung zu, die mangels abweichender Vereinbarung 50 % des ursprünglichen Auftragswerts beträgt. Für jede widerrechtliche Nutzung einer Leistung oder eines Werbemittels der Agentur durch den Kunden steht der Agentur eine Entschädigung in doppelter Höhe des dafür ursprünglich vereinbarten Honorars zu, es sei denn der Kunde weist einen niedrigeren marktüblichen Wert der Nutzung nach.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Erkennen derselben, schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als mangelfrei und genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Anfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige (Farb-) Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

7.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden nach Wahl der Agentur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Agentur ist berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall und bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

7.3 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Urheber-, Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Die Agentur ist auch nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Aussagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Wird die Agentur mit diesen Leistungen beauftragt, trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen sowie den Aufwand der Agentur gemäß den Vergütungsbedingungen dieser AGB. Soweit der Agentur bei der Auftragsdurchführung bekannt werden sollte, dass vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen, haftet sie im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht im Innenverhältnis zum Kunden nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter.

7.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft vertragliche Mitwirkungspflichten, ist er verpflichtet, der Agentur den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen sowie zusätzlichen Arbeitsaufwand entsprechend den Vergütungsbedingungen dieser AGB zu ersetzen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Kunde den Schaden zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben unberührt.

7.5 Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

Die Haftung für Gewährleistungsansprüche ist unabhängig von der Kenntnis auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungsfrist gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Vorsatz und Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.6 Soweit die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

8. Vertraulichkeit, Datenschutz und Kundenschutz

8.1 Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte, ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

8.2 Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (insbesondere Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Handelsregisternummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpersonen, Geschäftsadresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Werbung und Newslettern (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird; diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

8.3 Die Agentur ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sowie eines jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, die von ihr konzipierten Werbemittel branchenüblich zu signieren und zeitlich unbeschränkt auf ihrer Internet-Website sowie auf den von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Materialien als Referenz zu nutzen.

8.4 Die Leistungen und Werke der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Bezüglich vom Kunden abgelehnter, nicht oder nicht vollständig ausgeführter Konzepte und Werbemittel der Agentur sowie im Falle eines Auftragsvergabeverfahrens (helpinghand-net Gesellschaft für nachhaltige Kommunikation mbH, Stand 01.05.2023
Emanuelstraße 4, 80796 München, www.helpinghand-net.de

9. Schlussbestimmungen

9.1 Der Auftrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

9.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch eigene Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge der Agentur erfolgt.

9.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

II. Wareneinkauf und Bestellung von Leistungen

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der helpinghand-net Gesellschaft für nachhaltige Kommunikation mbH (im Folgenden „Agentur“) mit Auftragnehmern, unabhängig davon, ob die Agentur den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.

Diese AGB gelten für alle aktuellen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und Auftragnehmern, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp; „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet; „Kunden“ sind diejenigen, die Vertragspartner der Agentur gegenüber denen sie Agenturleistungen erbringt und denen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Waren und Dienstleistungen letztlich zu Gute kommen.

1.2 Abweichungen von diesen AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen und Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf dessen AGB werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

1.3 Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Auftrags gültige Fassung. Änderungen der AGB werden dem Auftragnehmer bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftragnehmer den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftragnehmer ausdrücklich hingewiesen.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die Agentur erteilt ihren Auftragnehmern Aufträge durch Rücksendung des signierten Angebots des Auftragnehmers bzw. einer entsprechenden Auftragsbestätigung. Inhalt des Vertrages sind die Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Auftragnehmer im Vertrag festgehalten werden; mündlich erteilte Aufträge, Auftragsbestätigungen, Auftragsänderungen oder sonstige Abreden sind zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu bestätigen. Auch im Übrigen bedürfen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2 Der Auftrag wird zur Ausführung einer bestimmten Dienstleistung oder eines bestimmten Werks erteilt. Der Auftragnehmer erfüllt seine vertraglichen Verpflichtungen mit eigenen Arbeitsmitteln und ist hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsorganisation selbstbestimmt; er ist insoweit keinerlei Weisungen der Agentur unterworfen. Er ist gegenüber der Agentur verpflichtet, bei Vertragsschluss seine selbständige Tätigkeit nachzuweisen und die hierfür relevanten Auskünfte zu erteilen.

2.3 Der Auftrag ist auch dann über die Agentur abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im fremden Namen erteilt. Gleichwohl besteht das Vertragsverhältnis zwischen Aufragnehmer und Kunden; die Agentur haftet nicht für Vertragserfüllung oder Zahlungsfähigkeit des Kunden.

3. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer

3.1 Die Agentur ist während der Auftragsdurchführung zur Konkretisierungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes berechtigt. Ergeben sich bei der Durchführung des Auftrages Unklarheiten oder Entscheidungsbedarf hinsichtlich Art, Umfang und künstlerischer Ausgestaltung des Auftrags, steht das Gestaltungs- und Entscheidungsrecht allein der Agentur zu; der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Entscheidung der Agentur einzuholen. Änderungen des Auftragsgenstandes sowie dessen Eigenart und Ausführung können von der Agentur auch nach Vertragsschluss ohne Zusatzkosten verlangt werden, soweit dies für den Auftragnehmer nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, den er unverzüglich schriftlich anzeigt.

3.2 Termine und Lieferfristen sind verbindlich; drohende Verzögerungen sind der Agentur vom Auftragnehmer nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen. Versände und Lieferungen sind ist vom Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr an die den Sitz der Agentur, bzw. einen anderweitig vereinbarten Erfüllungsort durchzuführen.

3.3 Der vertraglich festgelegte Leistungsumfang ist mengenmäßig verbindlich. Eine Vergütung für etwaige, auch produktionsbedingte Überlieferungen ist nicht geschuldet. Dasselbe gilt für etwaige zusätzliche oder alternative Entwürfe oder Präsentationen.

3.4 Schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Arbeitserfolg, ist die Agentur zur Abnahme berechtigt. Abnahmefiktionen sind ausgeschlossen .

3.5 Kommt der Auftragnehmer in Leistungsverzug, ist die Agentur berechtigt, für jeden Tag einen pauschalierten Schadensersatz von 0,5 % des vereinbarten Auftragswerts zu verlangen. Dieser pauschalierte Anspruch steht der Agentur nicht zu, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens durch die Agentur bleibt unberührt.

3.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Agentur von sich aus auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen oder die Verwendung von Werbemitteln hinzuweisen, die Gesetze oder Rechte Dritten verletzen könnten.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die vertraglich vereinbarte Vergütung frühestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Originalrechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Ein Zahlungsverzug der Agentur tritt lediglich aufgrund Gesetzes oder einer schriftlichen Mahnung des Auftragnehmers ein.

4.2 Die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Auftragnehmer entstanden sind (insbesondere Versand, Verpackung, Lizenzen und Zoll), ein. Arbeitshonorar des Auftragnehmers und Kosten für etwaige Rechteeinräumung Dritter sind im Vertrag gesondert auszuweisen; andernfalls gilt beides als in der vereinbarten Vergütung enthalten.

4.3 Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Angebote und Kostenvoranschläge werden nicht vergütet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an seiner vertraglich vereinbarten Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn sein Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Rückgabe von Unterlagen und Gegenständen der Agentur, die dem Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags vorübergehend überlassen wurden, ist ausgeschlossen.

Aufrechnungen des Auftragnehmers gegen Forderungen der Agentur sind nur zulässig, wenn die Forderungen des Auftragnehmers von der Agentur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, dürfen nicht ohne Zustimmung der Agentur an Dritte abgetreten werden.

5. Nutzungs- und Eigentumsrechte

5.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, der Agentur eine weitgehendste und umfassende wirtschaftliche Nutzung und Verwertung an seinen Leistungen und Werken durch die Agentur selbst und deren Kunden zu ermöglichen. Er räumt daher der Agentur die ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte (inhaltlich, zeitlich und räumlich) für alle bekannten sowie unbekannten Nutzungsarten und -zwecke ein.

Dies gilt auch für Teile der Leistungen und Werke, das Recht zur Änderungen, Verfremdung, Weiterentwicklung und Kombination mit bzw. Einbindung in eigene Werbemittel der Agentur und Dritter. Die Agentur ist insbesondere zur vollständigen oder teilweisen Übertragung dieser Rechte auf Dritte berechtigt. Die Agentur ist zudem berechtigt, die Leistung des Auftragnehmers allein oder als Teil der von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.

5.2 Mit der Bezahlung des Honorars erwirbt die Agentur Eigentum an allen vom Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages hergestellten oder anderweitig beschafften Gegenständen und Materialien (insbesondere Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Fotos, Filmen, Druckunterlagen, elektronischen Dateien usw.). Sofern sich diese nach Abnahme noch im Besitz des Auftragnehmers befinden, ist er gegenüber der Agentur dazu verpflichtet, sie bis zur Herausgabe unentgeltlich und sorgsam zu verwahren; von elektronischen Dateien ist eine Sicherungskopie herzustellen und gesondert zu lagern.

Zu einer Entsorgung ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn er die Agentur zuvor mit angemessener Fristsetzung zur Übernahme aufgefordert hat. Unterlagen und Gegenstände der Agentur bzw. derer Kunden, die dem Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags überlassen werden, gehen nicht in sein Eigentum über und sind nach der Abnahme, bzw. zuvor auf Verlangen, zurückzugeben.

5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Agentur bereits bei Vertragsanbahnung schriftlich darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß 5.1 dieser AGB auf die Agentur zu übertragenden Nutzungsrechte er bereits zuvor auf Dritte oder auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat sowie nach Vertragsschluss über eine beabsichtigte oder erfolgte Änderung bzw. Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung. Auch hat er auf etwaige Einschränkungen der Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten gem. Ziff. 5.1 dieser AGB von sich aus schriftlich hinzuweisen und ein alternatives Angebot ohne diese Einschränkungen vorzulegen.

5.4 Bedient sich der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags eigener Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstiger Dritter, ist er auf eigene Kosten dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass auch deren Nutzungsrechte in dem Umfang gem. Ziff. 5.1 dieser AGB auf die Agentur bzw. deren Kunden übertragen werden. Er hat darüber entsprechende schriftliche Erklärungen/Bestätigungen dieser Personen einzuholen und der Agentur bis zur Abnahme vorzulegen. Ferner hat er sicherzustellen, dass auch dieser Personenkreis an sämtliche vertragliche Vereinbarungen und sonstigen Pflichten, die ihm selbst gegenüber der Agentur obliegen, gebunden ist.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Ein Werk oder eine Leistung des Auftragnehmers ist nur dann vertragsgemäß, wenn der Auftrag nach dem Stand der Technik, den einschlägigen Rechtsvorschriften und entsprechend der künstlerischen Anforderungen der Agentur umgesetzt wird, die durch dem Auftragnehmer überlassene Vorlagen und Muster vorgegeben und durch erteilte Weisungen konkretisiert worden sind. Eine (Teil-)Zahlung oder Weitergabe des Werks an den Kunden bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht und Gewährleistungsansprüche durch die Agentur.

6.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sowie das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, stehen bei jedem Auftrag uneingeschränkt der Agentur zu. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen. Mängelrügen sind bis zur zeitlichen Grenze der Gewährleistungsfristen, mindestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen rechtzeitig. Dies gilt auch für offensichtliche Mängel sowie nach Aufdeckung versteckter Mängel. Die Agentur ist berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Selbstvornahme auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Dabei gilt auch eine kurze Frist als angemessen, wenn die Agentur nur dadurch ihre eigenen Termine gegenüber dem Kunden einhalten kann.

6.3 Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber der Agentur und deren Kunden bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer gegenüber der Agentur dafür, dass seine vertraglich vereinbarten Leistungen und Werke frei von jedweden Rechten Dritter sind, die den Rechtsübergang bzw. die vereinbarte Nutzung durch die Agentur oder deren Kunden beeinträchtigen können. Für den Fall, dass derartige Rechte bestehen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Rechte zu sichern oder seine Leistungen und Werke so abzuändern, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden.

Die Agentur ist berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Selbstvornahme auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. Dabei gilt auch eine kurze Frist als angemessen, wenn die Agentur nur dadurch ihre eigenen Termine gegenüber dem Kunden einhalten kann.

Der Auftragnehmer haftet der Agentur für sämtliche materiellen und immateriellen Nachteile, die ihr durch eine etwaige Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer rechtlichen Vertretung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Agentur bei einer etwaigen eigenen Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen und dabei unaufgefordert sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer haftet für sämtlichen Schäden, der dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder fahrlässig seine Informationspflichten gem. Ziff. 2.2 dieser AGB verletzt.

6.4 Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Die Haftung für Gewährleistungsansprüche ist unabhängig von der Kenntnis auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftragnehmer Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungsfrist gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Vorsatz und Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Vertraulichkeit, Datenschutz und Kundenschutz

7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Kenntnisse die er aufgrund eines Auftrags der Agentur von dort über sie selbst und Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise und schriftlich zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Durchführung des Auftrags kommt.

7.2 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit der Agentur nicht dazu berechtigt, die von ihm konzipierten Werbemittel zu signieren und zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen. Auch besteht keine Verpflichtung der Agentur zur Autorennennung, sofern dies nicht vertraglich vereinbart und branchenüblich ist.

7.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, gewährt der Auftragnehmer der Agentur Kundenschutz hinsichtlich der ihm über die Agentur bekannt gewordenen Kunden. Etwaige von Seiten dieser Kunden während oder als Folge der Ausführung eines Auftrags direkt an den Auftragnehmer herangetragenen Aufträge gelten im Innenverhältnis als an die Agentur herangetragen und sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Der Auftrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

8.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr erst auf die Agentur über, wenn diese ordnungsgemäß und unbeschädigt zugestellt wurden.

8.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.